Die Liegenschaftsvermessungen, auch Katastervermessung genannt, dient der Fortführung des amtlichen Liegenschaftskatasters und umfasst vor allem Arbeiten zur
Bildung neuer Flurstücke (Zerlegung, Sonderung)
Die Zerlegungsvermessung – auch Teilungsvermessung genannt – ist der katastertechnische Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit zur Schaffung neuer Flurstücke. Sie ist damit eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Flurstückes. Der Verlauf der neuen Grenzen richtet sich nach den Wünschen der Eigentümer/innen/ Erwerber/innen unter Berücksichtigung planungs- und bauordnungsrechtlicher Belange. Die neuen Grenzpunkte werden mit Grenzmarken (Abmarkung) gekennzeichnet. Im Zuge der Vermessung werden die neuen Flurstücke in ihrer zukünftigen Form und Größe gebildet und mit neuen Flurstücksnummern versehen.
Die Sonderung ist die Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Katastervermessung. Die auf Berechnungen im Büro basierende Sonderung ist ein Instrument zur beschleunigten Fortführung des Liegenschaftskatasters. Sie wird durchgeführt, wenn die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen und die Flächenberechnung ausreichend genau und zuverlässig nach der Liegenschaftskarte erfolgen können und die beteiligten Eigentümer dieser Verfahrensweise zustimmen. Die Zulässigkeit der Durchführung einer Sonderung ist jedoch aufgrund der rechtlichen und qualitativen Grundlagen des Liegenschaftskatasters begrenzt.
Ermittlung bestehender Flurstücksgrenzen (Grenzbestimmung)
Die Grenzbestimmung dient der Rechtssicherheit mit den Grenznachbarn und damit der dauerhaften Sicherung des Eigentums an Grund und Boden und der Bewahrung des Grenzfriedens. Die Grenzbestimmung ist die amtliche Aussage des örtlichen Verlaufs einer bestehenden Flurstücksgrenze entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dazu werden anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters die bestehenden Flurstücksgrenzen mit ihren Grenzpunkten in die Örtlichkeit übertragen. Die Grenzpunkte werden in der Örtlichkeit mit Grenzmarken (Abmarkung) gekennzeichnet.
Erfassung von Gebäuden oder Veränderungen an Gebäuden (Gebäudeeinmessung)
Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück verändert (Neubau, Grundrissveränderung), so ist der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus die Gebäudeeinmessung auf seine Kosten zu beantragen. Durch die Gebäudeeinmessung wird das Liegenschaftskataster auf dem Laufenden gehalten.