Sehr geehrte Damen und Herren,
ein im Liegenschaftskataster vollständig nachgewiesener Gebäudebestand bildet die Voraussetzung für Planungen und Maßnahmen im privaten aber auch im öffentlichen Bereich, z. B. bei Beleihungen, Baugenehmigungsverfahren, Dorfentwicklungs- und Bauleitplanungen. Um auch Ihr Gebäude in die amtlichen Verzeichnisse und Karten des Liegenschaftskatasters eintragen zu können, bedarf es seiner Einmessung. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 18 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1).
Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten haben danach spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus einen Antrag auf Gebäudeeinmessung bei einem rheinland-pfälzischen Vermessungs- und Katasteramt oder bei einer im Lande Rheinland-Pfalz zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu stellen. Unterbleibt die Antragstellung, ist das zuständige Vermessungs- und Katasteramt gehalten, die Gebäudeeinmessung von Amts wegen durchzuführen oder im Auftrag durchführen zu lassen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten sind zur Übernahme der Kosten für die Gebäudeeinmessung verpflichtet. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Herstellungswert und Alter des Gebäudes zum Zeitpunkt der Einmessung, bei Rohbauten nach dem Wert der fertigen baulichen Anlage. Es ist ohne Einfluss auf die Kostenhöhe von wem die Einmessung ausgeführt wird.
Nach Übernahme der Ergebnisse der Gebäudeeinmessung in die Nachweise des Liegenschaftskatasters – erst dann ist die Gebäudeeinmessung abgeschlossen – erhalten Sie mit der Kostenentscheidung einen Auszug aus der aktualisierten Liegenschaftskarte.
Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen und das Gebäude zeitnah eingemessen wird. Zur Durchführung der Gebäudeeinmessung bitten wir Sie, den beauftragten Bediensteten das Betreten Ihres Flurstücks zu ermöglichen.